Nicht alle abgeschlossenen Strafuntersuchungen landen überhaupt vor Gericht. Wenn der Verkehrssünder die gegen ihn gerichteten Vorwürfe anerkennt oder wenn diese anderweitig genügend geklärt sind – z.B. über das Resultat einer beweissicheren Atemalkoholmessung –, kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen. Voraussetzung ist, dass die Staatsanwaltschaft zur Ahndung des Verkehrsdelikts eine Busse, eine Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten oder eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen in Betracht zieht.