BGE 1C_569/2018 vom 19.03.2019: Eine Fussgängerin wurde beim Überqueren der Hauptstrasse in einen Unfall mit einem Auto verwickelt. Bei ihr wurde - zurückgerechnet auf den Unfallzeitpunkt - eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,65 bis maximal 3,38 Gewichtspromille festgestellt. Da die Frau gemäss Führerausweis berechtigt war, Personen- und Lastwagen zu lenken, ordnete das zuständige Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Abklärung an. Dagegen wehrte sich die Betroffene bis vor Bundesgericht - ohne Erfolg: Es reiche für die Anordnung einer solchen Untersuchung, wenn stichhaltige Gründe für ein verkehrsrelevantes Suchtverhalten vorliegen würden. Nicht notwendig sei der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten. Dementsprechend werde auch nicht zwingend vorausgesetzt, dass die Fahrzeuglenkerin tatsächlich unter Einfluss von Alkohol gefahren sei.