BGE 6B_468/2007 vom 02.11.2007: Ein Automobilist wurde mit einer Busse von CHF 500 bestraft, weil er sein Fahrzeug innerhalb des signalisierten Halteverbots parkiert hatte. Dagegen wehrte sich der Gebüsste bis vor Bundesgericht – ohne Erfolg: Im Halteverbot darf ein Fahrzeug nur zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen sowie zum Güterumschlag abgestellt werden. Parkieren ohne Vornahme solcher Verrichtungen ist auch dann strafbar, wenn es nur kurzfristig geschieht. Unerheblich ist ebenfalls, ob der Verkehr behindert oder gefährdet wurde.