BGE 126 IV 184: Ein Automobilist stellte seinen Wagen in einer Strasse ab, an deren Eingang eine Fahrverbotstafel mit dem Hinweis "Ausgenommen Güterumschlag oder Ein- und Aussteigenlassen 05.00 - 20.00" aufgestellt war. Er wurde deswegen gebüsst – und zwar mit CHF 100 wegen der Missachtung des Fahrverbots und zusätzlich mit CHF 120, da er weder Güter umgeschlagen noch Personen abgeholt oder hingebracht hatte. Das Bundesgericht schützte den Entscheid der Vorinstanz: Ein Fahrverbotssignal untersagt nicht nur, die betreffende Strasse zu befahren, sondern "quasi stillschweigend" auch, darauf anzuhalten oder zu parkieren. Die Missachtung zieht deshalb eine doppelte Bestrafung nach sich.