BGE 1C_364/2007 vom 11.06.2008: Eine Automobilistin hatte ihren Wagen in einem temporären Halteverbot abgestellt. Die Signale waren von der Polizei 5 Tage zuvor aufgestellt worden, um einer Baufirma das Auf- und Abladen von Material zu ermöglichen. Die Polizei liess das Fahrzeug abschleppen, ohne vorher die Halterin - aufgrund der Anwohner-Parkkarte - zu kontaktieren. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Automobilistin aufgrund der Signaltafeln genügend vorgewarnt war - und wegen der Dringlichkeit des Halteverbots durften die Beamten es sofort abschleppen lassen.