BGE 134 IV 229: Ein Automobilist hatte mittags in Bern parkiert, ohne Geld in die zentrale Sammelparkuhr einzuwerfen. Er wurde deswegen doppelt gebüsst – mit CHF 40 für das «Nichtingangsetzen der Parkuhr» und weiteren CHF 40 wegen «Überschreitens der zulässigen Parkzeit bis zwei Stunden». Der Gebüsste wehrte sich und bekam vom Bundesgericht Recht: Die Parkzeit darf nicht bereits dann als überschritten betrachtet werden, wenn der Wagen parkiert und die Parkuhr nicht in Gang gesetzt wird.