BGE 6B_262/2014 vom 16.12.2014: Der Inhalt des Strafbefehls hat eine Doppelfunktion: Er dient einerseits - im Falle einer Einsprache - als Anklageersatz und andererseits bei Verzicht auf die Einsprache als rechtskräftiges Urteil. Der Strafbefehl muss deshalb wie eine Anklageschrift die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat bzw. die Taten kurz, aber genau bezeichnen. Ein Strafbefehl genügt diesen Anforderungen nicht, wenn er sich darauf beschränkt, die angeblich missachteten Verkehrsregeln aufzuzählen und gestützt darauf Anklage wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu erheben.