BGE 6B_628/2010 vom 07.10.2010: Eine Fahrzeughalterin wurde mit CHF 40 gebüsst, weil ihr Auto auf dem Gemeindeplatz auf einem Parkplatz stand, ohne dass die Parkgebühr bezahlt worden war. Die Frau verweigerte die Bezahlung der Busse mit dem Argument, sie und ihr Ehemann wüssten nicht mehr, wer für das Missgeschick verantwortlich sei. Sie würden sich beim Fahren des Autos regelmässig abwechseln. Für die Bestrafung müsse aber zweifelsfrei feststehen, wer den Wagen tatsächlich gelenkt habe. Das Bundesgericht fand für diese Argumentation kein Gehör: Die Eigenschaft als Halterin des Fahrzeugs ist ein Indiz dafür, dass die Frau ihr Auto am fraglichen Tag auf dem Gemeindeplatz abgestellt hat. Die Bündner Justiz durfte deshalb davon ausgehen, dass sie ihr Fahrzeug entweder selber auf dem Parkplatz abgestellt hat oder dann zumindest anwesend war, als ihr Gatte dies getan hat. Ihre Erinnerungslücke ist somit nicht glaubhaft.