Bundesgerichtsentscheide zum Schikanestopp und zum Antippen der Bremse
Wer einen anderen Autofahrer mit einem Schikanestopp ausbremst, begeht eine Nötigung. Hingegen ist das blosse Antippen der Bremse unter gewissen Umständen zulässig.
BGE 137 IV 326: Ein Autofahrer musste auf einer Hauptstrasse im Kanton Baselland leicht abbremsen, weil knapp vor ihm ein Fahrzeug eingebogen war. Um dessen Lenker eine Lektion zu erteilen, überholte er diesen und bremste sein Auto auf einer Verzweigung ohne Grund und abrupt bis zum Stillstand ab, sodass der andere Fahrer zu einer Vollbremsung gezwungen wurde. Erst nachdem er die Verzweigung mehrere Sekunden blockiert hatte, setzte er seine Fahrt fort. Nach wenigen Metern hielt er ein weiteres Mal abrupt an. Diesmal konnte der nachfolgende Lenker sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig bis zum Stillstand abbremsen. Es kam zur Kollision. Die Basler Justiz sprach den Fahrer für beide Schikanestopps der mehrfachen Nötigung und Verkehrsgefährdung schuldig. Das Bundesgericht bestätigte diesen Schuldspruch: Der fehlbare Autolenker habe mit seinen zwei Vollbremsungen eine Zwangssituation ausgelöst. Diese sei für den nachfolgenden Fahrer so intensiv gewesen, dass dadurch sein freier Wille eingeschränkt worden sei.