Bundesgerichtsentscheide zur Vereitelung der Blut- und Atemalkoholprobe wegen einer unterlassenen Meldung
Aufgrund der gesetzlichen Entwicklung der letzten Jahre müssen Automobilisten nach einem Unfall immer mit der Möglichkeit eines Alkoholtests rechnen.
BGE 6B_479/2007 vom 15.2.2008: Ein Automobilist geriet nachts auf einer vereisten Strasse ins Schleudern, kam von der Strasse ab, überquerte ein Bahngleis und beschädigte einen privaten Zaun. Er weckte auf dem benachbarten Bauernhof die Mutter des Bauern, welche die Eigentümerin des beschädigten Zauns kannte und deren Sohn anrief. Dieser meinte, man müsse seine Mutter – eine ältere Frau – nicht wecken, und die Polizei zu rufen sein nicht nötig. Aus diesem Grund räumte der verunfallte Lenker die Unfallstelle sauber auf und liess sein Auto durch einen Garagisten abschleppen. Für dieses Verhalten wurde er der Vereitelung einer Blutprobe schuldig gesprochen. Das Bundesgericht bestätigte diese Verurteilung: Es bestanden zwar konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei – wäre sie ordnungsgemäss gerufen worden – keine Blutprobe angeordnet hätte. Dass der Autolenker trotz möglicher Beschädigungen am Bahngleis die Polizei nicht anrief, sondern während rund 2 Stunden die ganze Unfallstelle sorgfältig aufräumte, war verdächtig. Insbesondere legte dieses Verhalten den Schluss nahe, der Verunfallte habe alles daran gesetzt, nicht mit der Polizei in Kontakt zu kommen.