BGE 122 IV 225: Der Lenker eines Sattelschleppers fuhr auf einer Hauptstrasse und wollte in eine Nebenstrasse einbiegen. Im Stoppsack hielt er vorschriftsgemäss, um danach geradeaus weiterzufahren. Er schaute nach links und rechts und sah, dass sich von rechts ein Lieferwagen näherte. Da dieser Lieferwagen noch weit entfernt war, fuhr der Lenker des Sattelschleppers an. Plötzlich bemerkte er in der linken unteren Ecke der Windschutzscheibe ein Mofa. Er bremste sofort. Trotzdem stürzte die Mofafahrerin und zog sich dabei schwere Verletzungen zu, denen sie noch auf der Unfallstelle erlag. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Sattelschlepperfahrer seine Aufmerksamkeit korrekt auf den vortrittsberechtigten Querverkehr gerichtet hatte. Er musste nicht danach Ausschau halten, ob sich allenfalls ein Mofafahrer in krasser Verletzung der Verkehrsregeln in den Verkehr einfügt.