BGE 6P.68/2006 vom 06.09.2006: Der Lenker eines Smarts wurde vom Stadtrichteramt Zürich mit einer Busse von CHF 100 bestraft, weil er im stockenden Kolonnenverkehr die teilweise auf dem Lenkrad liegende Zeitung gelesen hatte. Der gebüsste Automobilist zog das Strafurteil bis ans Bundesgericht weiter, wo er Recht bekam: Wer im Stau steckt und während den Stopps die Zeitung liest, um sie während des jeweiligen Vorrückens um einige Meter teils auf dem Lenkrad, teils auf den Oberschenkeln liegen zu lassen, nimmt eine Verrichtung vor, welche die Bedienung des Fahrzeugs nicht erschwert.