Klar ist: Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften, die in der Bussenliste aufgeführt sind, müssen obligatorisch über das Ordnungsbussenverfahren abgewickelt werden. Umgekehrt steht damit fest, dass leichte Verkehrsdelikte, die nicht in der Ordnungsbussenliste figurieren, nicht über dieses Schnellverfahren abgewickelt werden können. Für solche Übertretungen sind – je nach Kanton – Polizeirichter, Statthalter oder ähnliche Strafbehörden zuständig.