BGE 140 IV 133: Bei Raserdelikten dürfen die Strafbehörden gemäss Bundesgericht sogar Motorfahrzeuge beschlagnahmen, die im Eigentum eines Dritten – wie z.B. Leasing-Fahrzeuge – stehen. Voraussetzung ist, dass das verwendete Fahrzeug sonst weiterhin für den Lenker verfügbar wäre und die Einziehung geeignet erscheint, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern bzw. mindestens zu verzögern oder zu erschweren.