BGE 124 IV 219: Auf der Autobahn kam es zu einem Unfall, weshalb die Polizei den rechten Fahrstreifen sperren musste. Auf der Überholspur bildete sich ein Stau. Etwa einen Kilometer vor der Unfallstelle wurde die Aufhebung der rechten Spur mit einem Signal angekündigt. Trotzdem fuhr ein Automobilist rechts an der Kolonne vorbei und fügte sich kurz vor dem Fahrbahnende wieder ein. Er wurde in der Folge wegen verbotenem Rechtsüberholen gebüsst. Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde jedoch gut: Das Signal, welches das Ende der rechten Fahrbahn anzeigt, schafft für die Fahrzeuglenker keine sofortige Pflicht, auf die linke Spur zu wechseln. Sie dürfen vorsichtig rechts an der Kolonne vorbeifahren, bis sie links einspuren können. Unzulässig ist das eigentliche Vorpreschen auf der rechten Spur mit dem Zweck, sich möglichst weit vorn in die Kolonne einzuordnen.