Bundesgerichtsentscheide zur Sanktionierung von verbotenem Rechtsüberholen
Wer sich provozieren lässt und bewusst rechts überholt, muss den Ausweis abgeben. Auch bei geringer Differenzgeschwindigkeit gilt das Rechtsüberholen als grobe Verkehrsregelverletzung.
BGE 128 II 285: Ein Automobilist war auf der Überholspur einer 3-spurigen Autobahn unterwegs. Weil er sich durch den vorausfahrenden Fahrzeuglenker schikaniert fühlte, wechselte er vom ersten Überholstreifen auf die Spur ganz rechts. Dort fuhr er rechts an mehreren Fahrzeugen vorbei und wechselte dann vor dem Autobahnkreuz in eine Lücke auf dem ersten Überholstreifen. Das Bundesgericht bestätigte den 2-monatigen Führerausweisentzug (mittelschwere Widerhandlung) der Vorinstanz. Begründung: Für das Absehen vom Ausweisentzug besteht um so weniger ein Grund, als sich der Automobilist provozieren liess und somit bewusst rechts überholte.