BGE 6B_673/2008 vom 08.10.2008: Ein Automobilist kollidierte spätabends auf dem Parkplatzareal eines Restaurants beim Rückwärtsfahren aus dem Parkfeld mit einem auf dem gegenüberliegenden Parkfeld eines Betonwerks abgestellten Personenwagen. Weil er sich mit dem Geschädigten nicht einigen konnte, rief dieser die Polizei. Diese ordnete eine Atemalkoholprobe an. Da sich der Automobilist dieser Atemalkoholprobe sowie der untersuchungsrichterlich angeordneten Blutprobe verweigerte, wurde ein Strafverfahren eingeleitet, das bis vor Bundesgericht gelangte. Das Bundesgericht stellt fest, dass es sich beim fraglichen Parkplatzareal um eine öffentliche Strasse handelt: Wolle eine Firma ein während der Arbeitszeit dem öffentlichen Verkehr offenstehendes Areal nachts oder feiertags auf einen ausschliesslich privaten Gebrauch einschränken, müsse dieser Wille Dritten durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung kenntlich gemacht sein. Wenn solche eindeutigen Vorkehren fehlen, bleibt der öffentliche Charakter erhalten.