BGE 118 IV 84: Ein Lenker fuhr mit seinem PW mit einer Geschwindigkeit von 50-55 km/h auf eine Kreuzung zu. Als er sich in einer Entfernung von mindestens 55 Metern zum Haltebalken befand, schaltete die Lichtsignalanlage von grün auf gelb. Trotzdem fuhr der Automobilist mit unverminderter Geschwindigkeit weiter und erreichte die Kreuzung, als die Anlage bereits auf rot umgeschaltet hatte. Auf der Kreuzung stiess er mit einem anderen PW zusammen. Das Bundesgericht bestätigte die rechtliche Qualifikation dieses Verhaltens durch die Vorinstanz als grobe Verkehrsregelverletzung: Wer auf eine Kreuzung mit Lichtsignalanlage zufahre und trotz ausreichender Möglichkeit, während der Gelbphase anzuhalten, mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahre, handle rücksichtslos und grobfahrlässig – und zwar auch wenn er hoffe, noch vor dem Umschalten auf rot an der Ampel vorbeizukommen.