Bundesgerichtsentscheid zum Kreuzen auf engen Bergstrassen
Wer blindlings darauf vertraut, dass ihm auf einer schmalen Strasse kein anderes Fahrzeug entgegenkommt, begeht eine schwere Widerhandlung.
BGE 1C_355/2009 vom 21.12.2009: Ein Lenker fuhr mit seinem Auto bergwärts auf einer schmalen Strasse, als er mit einem talwärts fahrenden Motorradfahrer zusammenstiess. Dieser kam zu Fall und erlitt eine Unterschenkeltrümmerfraktur. Der Automobilist wurde in der Folge von der Strafbehörde wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen und zu einer Busse von CHF 800 verurteilt. Weiter würdigte die zuständige Administrativbehörde das Verkehrsmanöver als schwere Widerhandlung und ordnete einen 3-monatigen Führerausweisentzug an. Dagegen setzte sich der Autolenker zur Wehr – allerdings ohne Erfolg. Das Bundesgericht hielt fest, dass er im Prinzip blindlings darauf vertraut hatte, dass sich beim damals herrschenden schwachen Verkehrsaufkommen nicht ausgerechnet im schlecht einsehbaren Teil der Linkskurve ein entgegenkommendes Fahrzeug befinde. Eine derartige Sorglosigkeit muss nach Meinung der Bundesrichter als schweres Verschulden eingestuft werden.