Schwere Widerhandlungen sind bei Verkehrssündern gegeben, die durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufen oder in Kauf nehmen. Denselben Tatbestand erfüllt zudem, wer unter Drogeneinfluss oder mit einer Alkoholkonzentration von 0,8 Promille im Blut bzw. 0,4 Milligramm/Liter im Atem und mehr unterwegs ist, eine Alkoholprobe vereitelt, Führerflucht begeht oder trotz Ausweisentzug ein Motorfahrzeug lenkt.