BGE 4A_179/2021 vom 20.05.2022: Die Stadt Zürich haftet nicht für den schweren Unfall eines Mannes mit einem Tram der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ). Er stand an einer Tramhaltestelle – den Blick auf sein Mobiltelefon gerichtet – als er unvermittelt und ohne nach links zu schauen den Gleisbereich betrat und vom Tram erfasst wurde. Da ein grobes Verschulden des Verletzten vorliegt, wird die Stadt Zürich von ihrer eisenbahnrechtlichen Haftpflicht entlastet. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Stadt Zürich gut und hebt den Entscheid des Zürcher Obergerichts auf.