BGE 129 IV 39: Eine Autofahrerin fuhr mit 45 km/h durch eine Ortschaft. Als sie noch 30 Meter vom gut sichtbaren und mit einer Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen entfernt war, betrat diesen von links eine Fussgängerin. Obwohl die Fussgängerin in eiligen Schritten die Strasse überquerte, fuhr die Automobilistin mit unveränderter Geschwindigkeit weiter. Es kam zu einer Kollision. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Fussgängerin, die einen durch eine Insel unterteilten Fussgängerstreifen überquert, auf der Verkehrsinsel warten muss, wenn ein von rechts kommendes Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte. Fahrzeuglenker dürfen darauf vertrauen, dass Fussgänger auf einer Insel den Verkehr beachten und gegebenenfalls warten.