BGE 9C_596/2017 vom 9.5.2018: Ein geistig behinderter Versicherter lebt in seiner eigenen Wohnung unterstützt von einer Wohnbegleitung. Die Ausgleichskasse forderte nun, dass die Wohnbegleitung über den Assistenzbeitrag anzumelden sei. Das Bundesgericht vereinte und sieht keine Pflicht zum Bezug von assistenzbeitragsfähigen Leistungen. Der Versicherte kann weiterhin die Wohnbegleitung über die Krankheits- und Behinderungskosten der EL abrechnen und muss nicht Arbeitgeber eines Assistenten werden.