Seit der EL-Revision 2021 wird auch Vermögen berücksichtigt, das der EL-Bezüger selber ausgibt. Vor der Revision wurde nur als Verzichtsvermögen angerechnet, wenn dafür keine Gegenleistung erfolgte. Dies war zum Beispiel der Fall, wenn man den Kindern einen Erbvorbezug gewährt hatte.