BGE 116 V 156: Die Integritätsschaden-Tabellen der Suva stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Richter nicht verbindlich. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vereinbar.