BGE 139 V 464: Ein Temporärarbeitnehmer hatte am ersten Arbeitstag eines unbefristeten Einsatzes einen Unfall. Da aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Einsatzes nicht von unregelmässiger Erwerbstätigkeit oder starken Lohnschwankungen auszugehen ist, muss das Taggeld auf dem vertraglichen Lohn dieser Stelle und nicht auf einem Durchschnitt aus den letzten drei Monaten berechnet werden.