BGE 147 V 161: Eine Haushälterin bezog wegen ihres Schleudertraumas bereits eine teilweise Invalidenrente der Unfallversicherung. Später kam eine Erkrankung des Zentralnervensystems dazu. Auch ohne den früheren Unfall hätte die Frau fortan wegen dieser Krankheit nicht mehr arbeiten können. Gemäss den höchsten Richtern muss die Ersatzkasse UVG die Invalidenrente trotzdem weiterbezahlen. Eine nach der Rentenzusprache später dazukommende vollständige Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit ist für sich allein kein Revisionsgrund.