Die Kinder einer tödlich verunfallten Person erhalten je eine Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Altersjahres oder bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Berechtigt sind nebst leiblichen Kindern des/r Verunfallten auch Adoptivkinder sowie Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden. Dies können auch Stiefkinder sein.