Stirbt die versicherte Person an den Folgen des Unfalls, so erhält der überlebende Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen eine Hinterlassenenrente. Eingetragene Partnerschaften sind sozialversicherungsrechtlich der Ehe gleichgestellt und die hinterlassene Person erhält die gleichen Leistungen, die für Witwer vorgesehen sind.