BGE 8C_324/2007 vom 12.2.2008: Ein Betrieb stellte per 1. September 2005 eine Mitarbeiterin ein, welche bereits am 7. September einen Unfall hatte. Da der Betrieb aber erst am 16. September einen Antrag auf Abschluss der UVG-Versicherung stellte, wurde nicht die gewählte Versicherungsgesellschaft für den Unfall zuständig, sondern die Ersatzkasse UVG.