Seit dem 1.1.2017 ist auch bei Freizeitunfällen der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend, unabhängig davon, ob diese Arbeitsverhältnisse eine Deckung nur bei Berufsunfällen oder auch bei Nichtberufsunfällen begründet haben (Art. 23 Abs. 5 UVV). Die nachfolgenden Entscheide gelten also nur noch für Unfälle, die sich vor dem 1.1.2017 ereigneten: