Die Prämien der Unfallversicherung werden vom Arbeitgeber gesamthaft im Voraus bei der Versicherung einbezahlt. Selber tragen muss der Arbeitgeber aber letztlich nur den Anteil für die Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten (BUV), die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) darf er den Arbeitnehmern vollständig vom Lohn abziehen.