Bei der Realisierung eines Bauvorhabens des belasteten Grundeigentümers kann eine Leitung plötzlich im Weg sein. Wer kommt jetzt für die Kosten der Verlegung auf? Das Durchleitungsrecht als solches bleibt bestehen. Der belastete Grundeigentümer darf die Leitung allerdings verlegen, wenn sie seinem Bauvorhaben im Weg ist. Dazu braucht er die Zustimmung des Berechtigten, die er, wenn nötig, klageweise durchsetzen kann.