Allgemeines zum Grundeigentum
Rechtsratgeber
GrundlageDefinition Grundstück
Das Gesetz versteht unter Grundstück mehr als der Volksmund. Nämlich: Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen Rechte, Bergwerke und Miteigentumsanteile an Grundstücken.
Im Volksmund versteht man unter einem Grundstück eine räumlich klar abgegrenzte Bodenfläche, welche bebaut oder unbebaut sein kann. Dies entspricht der juristischen Definition der Liegenschaft.