Allgemeines zum Grundeigentum
Rechtsratgeber
GrundlageGemeinschaftliches Grundeigentum: Miteigentum oder Gesamteigentum
Miteigentümer sind Personen, die eine Sache nach Bruchteilen und ohne äussere Trennung in ihrem Eigentum haben. Das heisst, dass nicht die Sache, sondern die Ausübung des Eigentums geteilt ist.
Wenn das Grundstück mehreren Personen zusammen gehört, spricht das Gesetz von gemeinschaftlichem Eigentum. Es gibt zwei Formen: Gesamteigentum und Miteigentum. Die Unterschiede liegen zum einen im Verhältnis der beteiligten Personen zueinander und zum anderen in der Frage, ob das Grundstück rechnerisch geteilt werden kann.