Wenn das Grundstück mehreren Personen zusammen gehört, spricht das Gesetz von gemeinschaftlichem Eigentum. Es gibt zwei Formen: Gesamteigentum und Miteigentum. Die Unterschiede liegen zum einen im Verhältnis der beteiligten Personen zueinander und zum anderen in der Frage, ob das Grundstück rechnerisch geteilt werden kann.