BGE 114 II 54: Ein Totalunternehmervertrag ist ein Werkvertrag, auch wenn die Leistung des Totalunternehmers „nur” aus der Koordination, Planung, Instruktion und Kontrolle etc. der beigezogenen Planer, Unternehmer und Zulieferer besteht. Auf den Rücktritt des Bestellers vom Vertrag finden unabhängig vom Zeitpunkt die werkvertraglichen Regeln Anwendung.