BGE 109 Ib 20ff: Eine Bausperre stellt eine sachlich und zeitlich begrenzte Eigentumsbeschränkung dar, die in der Regel keine Entschädigungspflicht nach sich zieht. So gibt es bei einem zeitlich begrenzten Bauverbot keine Entschädigung, wenn damit die geordnete Besiedlung (Erschliessung und Parzellanordnung) sichergestellt wird.