BGE 128 II 168, bestätigt in BGE 1A.78/2003 vom 20. Juni 2003: Einspracheberechtigt sind alle Personen, die innerhalb eines mit einer bestimmten Formel berechneten Radius wohnen, ausserhalb dessen in jedem Fall eine tiefere Strahlung als 10% des Anlagegrenzwertes erzeugt wird.