Gemäss Bundesgerichtsurteil vom 12.3.2009, 5A_415/2008, kann nur in den seltensten Fällen von übermässigen Immissionen (Einwirkungen) ausgegangen werden, wenn die kantonalrechtlichen Pflanzabstände eingehalten sind. Weil durch eine mauerähnliche Thujahecke eine spektakuläre Seesicht in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wurde, ordnete das Gericht deren Rückschnitt an, wobei der Sichtschutz und die Privatsphäre des Nachbarn gleichwohl gewahrt blieben.