Werden Bäume und Sträucher zu nahe an die Grundstücksgrenze gepflanzt und stört Sie das, sollten Sie sofort reagieren, um zu verhindern, dass Ihr Anspruch auf Beseitigung der Pflanze verjährt. Vor Eintritt der Verjährung können Sie die Beseitigung nämlich ohne Weiteres verlangen, während Sie sich nach dem Verjährungseintritt nur noch dann erfolgreich zur Wehr setzen können, wenn eine übermässige Immission vorliegt.