BGE 126 III 223: Ein Hotel, das gleichzeitig eine Bar innerhalb einer Wohn- und Gewerbezone betreibt, muss nach MItternacht auf die Anwohner Rücksicht nehmen. Die Lärmhöchstgrenze bemisst sich nicht nach öffentlich-rechtlichem Lärmschutz gemäss USG und LSV, sondern nach privatrechtlichem Immissionsschutz gemäss ZGB 684.