BGE 1C_232/2014 vom 18.3.2016: Das Gericht hielt fest, dass die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Lärm allein für die Bejahung eines direkten Überflugs nicht entscheidend sei. Auch sei nicht entscheidend, dass die Grundeigentümer morgens jeweils wegen dem Fluglärm aufgewacht seien. Schlussendlich hat es einen Entschädigungsanspruch wegen direkten Überfluges in der Höhe von 350 Metern verneint. Ebenso hat das Gericht trotz der neu eingeführten Südanflüge einen Entschädigungsanspruch aus Fluglärm verneint, weil das Grundstück nach dem Stichdatum des 1. Januar 1969 erworben wurde, womit die Immissionen voraussehbar waren. Anstelle von Entschädigungsansprüchen wurde den Grundeigentümern allerdings ein Anspruch auf Schallschutzmassnahmen auf Kosten des Flughafens zugestanden.