Bundesgerichtsentscheide zum Kirchenglockengeläut
Kirchenglockengeläut kann stören. Vor allem, wenn man in unmittelbarer Umgebung wohnt.
BGE 1C_383/2016 vom 13.12.2017: In Wädenswil ZH beantragte ein benachbarter Wohnungseigentümer, dass die Kirche zwischen 22 und 7 Uhr auf das Zeitschlagen verzichtet. Der Antrag wurde von den kantonalen Instanzen geschützt: Das Baurekursgericht hielt zum einen fest, dass die Legitimation zur Einreichung eines Rekurses bei Immissionen durch Glockenschläge aufgrund einer neuen Studie der ETH (Mark Brink, Sarah Omlin, Christian Müller, Reto Pieren und Mathias Basner «An event-related analysis of awakening reactions due to nocturnal bell noise», Science of the Total Environment, 409 [24], 5210-5220) auf einen maximalen Schallpegel von 40dB(A) gesenkt werden muss. Zudem beschloss es, dass es in dieser städtischen Umgebung angezeigt ist, auf den Viertelstundenschlag zu verzichten. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 12. Mai 2016 bestätigt. Das Bundesgericht bezweifelt indes in seinem Urteil am 13. Dezember 2017, dass die Studie der ETH den aktuellen Stand der Wissenschaft in diesem Bereich wiedergibt. Die Einstellung der Viertelstundenschläge in der Nacht würden keine nennenswerte Verbesserung für die betroffenen Personen ergeben. Der nächtliche Glockenschlag sei in Wädenswil fest verwurzelt und stelle eine lokale Tradition dar. Die Interessenabwägung ergibt, dass die Glocken weiterhin jede Viertelstunde schlagen dürfen.