BGE 5A_640/2012: Eine Klage auf Einhaltung des Reglements, ohne dass gleichzeitig gesetzliche Rechte aus Eigentum oder Besitz - zum Beispiel wegen übermässiger Immissionen - als verletzt geltend gemacht werden, ist zwischen Stockwerkeigentümern nicht vorgesehen. Für die Einhaltung des Reglements hat vielmehr die Versammlung der Stockwerkeigentümer als oberstes Organ der Gemeinschaft zu sorgen, deren Beschluss unter den allgemeinen Voraussetzungen gerichtlich angefochten werden kann.