BGE 5A_534/2011: Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft bestand aus nur zwei Mitgliedern, die sich schon seit Jahren intensiv bekämpften. Als der eine Eigentümer nun gegen den anderen auf Ausschluss klagte, wies das Bundesgericht die Klage ab: Wer sich selber grob gemeinschaftswidrig verhalte, könne keinen Ausschluss des anderen erzwingen. Diese Möglichkeit stehe nur loyalen Eigentümern zu.