Ein Stockwerkeigentümer, der seine Pflichten aufs Ärgste verletzt, so dass den anderen ein Zusammenleben mit ihm unter dem gleichen Dach nicht mehr länger zuzumuten ist, kann aus der Gemeinschaft gerichtlich ausgeschlossen werden. Vorausgesetzt wird, dass sämtliche milderen Massnahmen – wie Aussprachen, Vermittlungsversuche, Abmahnungen – erfolglos geblieben sind.