Die Versammlung muss im Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung beschlussfähig sein. Es genügt nicht, dass nur am Anfang genügend Eigentümer anwesend waren. Beschlussfähig heisst: Die Hälfte aller Eigentümer muss anwesend (oder vertreten) sein, mindestens aber zwei. Die Anwesenden müssen zudem die Hälfte der Wertquoten (mindestens 500/1000) repräsentieren. Diese Regelung darf im Reglement erschwert, nicht aber erleichtert werden.