Bundesgerichtsentscheid zur Frage, inwieweit eine Liftsanierung luxuriös ist
Gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid kann eine Liftsanierung teilweise luxuriös sein. Für den entsprechenden Umfang der Sanierung ist daher ein einstimmiger Beschluss notwendig.
BGE 5A.323/2016: Im Rahmen einer Liftsanierung sollte unter anderem ein neuer Halt im Erdgeschoss eingebaut werden. Dadurch hätten die vier Treppenstufen - ca. 70 cm Höhendifferenz - nicht mehr überwunden werden müssen, um den Lift zu besteigen. Diese Massnahme hätte mit 35'000 Franken ungefähr 16% der gesamten Liftsanierungskosten ausgemacht. Gemäss Bundesgericht ist dieser Teil der Sanierung luxuriös, insbesondere weil nicht klar sei, ob bzw. wie viele Stockwerkeigentümer durch die vier Stufen wirklich eingeschränkt wurden, und weil zudem eine günstigere Lösung mit einer Rampe möglich wäre. Da die Sanierung mit qualifiziertem Mehr beschlossen wurde, war der Beschluss bezüglich des neuen Halts nicht gültig zustande gekommen, bezüglich der übrigen Massnahmen hingegen schon.