Das Gesetz schliesst ein Mitglied vom Stimmrecht aus, wenn über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehepartner oder seinen in gerader Linie Verwandten und der Gemeinschaft beschlossen wird. In gerader Linie verwandt ist ein Mitglied mit seinen Eltern, Grosseltern, Kindern und Enkeln. Diese Bestimmung ist zwingend; auch wenn im Einzelfall keine tatsächliche Gefährdung des Gemeinschaftsinteresses besteht, gilt die Ausstandspflicht.