BGE 117 II 251: ZGB 712h Abs. 3 («Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen.») ist eine zwingende Gesetzesvorschrift. Ein Stockwerkeigentümer, der im einen Haus zwei Wohnungen und vier Büros und im zweiten Haus Keller-, Hobby- und Archivräume besitzt, kann sich bezüglich der Kosten für eine Dachrenovation am zweiten Haus jedoch nicht auf diese Ausnahmebestimmung berufen.